Krankschreibung vom Hausarzt oder Online-Arzt im direkten Vergleich
Wer morgens mit Fieber, Husten oder starken Halsschmerzen aufwacht, möchte vor allem wissen, ob ein Arztbesuch nötig ist und wie die Krankmeldung funktioniert.

Eine Videosprechstunde kann dafür ausreichen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Beschwerden im direkten Gespräch beurteilt. Ein Online-Formular, das ohne solchen Kontakt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, ist etwas anderes.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob der Termin online oder in der Praxis stattfindet. Entscheidend ist, ob die Ärztin oder der Arzt genügend Informationen für eine medizinische Einschätzung erhält und die Bescheinigung nach den geltenden Regeln ausstellt. Ein PDF allein sagt darüber wenig aus.
Die Wege zur Krankschreibung unterscheiden sich grundlegend
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Video oder Telefon ausgestellt werden kann. Seine Grundsatzentscheidung zur Videosprechstunde stammt vom 16. Juli 2020. Die Regeln unterscheiden zwischen persönlichem Praxisbesuch, Videosprechstunde, telefonischem Gespräch und Angeboten, die sich auf einen digitalen Fragebogen beschränken.
| Hausarzt: persönlicher Besuch | Videosprechstunde | Telefonische Krankschreibung | Reiner Online-Fragebogen | |
|---|---|---|---|---|
| Ärztlicher Kontakt | Persönlich in der Praxis | Direkter Kontakt mit Bild und Ton | Direkter Kontakt per Telefon | Kein unmittelbares Gespräch, sofern nur ein Formular ausgefüllt wird |
| Erstbescheinigung | Dauer nach ärztlichem Befund | Bei bekannten Patienten höchstens sieben Kalendertage, bei unbekannten höchstens drei | Bei bekannten Patienten mit leichter Erkrankung höchstens fünf Kalendertage | Ohne unmittelbaren Arztkontakt keine zulässige Grundlage |
| Untersuchungsmöglichkeiten | Körperliche Untersuchung, bei Bedarf weitere Diagnostik | Sichtbare Zeichen, Angaben zu Beschwerden, Verlauf und Vorerkrankungen | Stimme und Angaben zu Beschwerden, Verlauf und Vorerkrankungen | Keine ärztliche Untersuchung |
| Besonders geeignet bei | Unklaren, stärkeren oder untersuchungsbedürftigen Beschwerden | Leichten, gut beurteilbaren Beschwerden | Leichten Beschwerden bei bereits bekannten Patienten | Orientierung oder Terminvereinbarung, nicht als Ersatz für eine ärztliche Beurteilung |
| Übermittlung bei Vertragsärzten | Elektronisch als eAU | Elektronisch als eAU | Elektronisch als eAU | Ein automatisch erzeugtes PDF ersetzt keine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung |
Die Bezeichnung „online“ ist als Entscheidungshilfe zu ungenau. Ein Video-Termin kann bei passenden Beschwerden eine tragfähige ärztliche Beurteilung ermöglichen. Auch ein Telefonat kann genügen, wenn die Erkrankung leicht ist und die Praxis die Patientin oder den Patienten kennt. Ein Fragebogen ohne direktes Gespräch bietet diese Grundlage nicht.
Maßgeblich ist die ärztliche Einschätzung im direkten Kontakt, nicht die technische Form des Angebots.
Eine Krankschreibung ist zudem kein Anspruch, der allein durch die Buchung eines Video- oder Telefontermins entsteht. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt und welcher Zeitraum medizinisch vertretbar ist. Der Wunsch nach einer Bescheinigung ersetzt diese Beurteilung nicht.
Praxisbesuch oder Video: Wo liegt der medizinische Unterschied?
Beim Praxisbesuch kann die Ärztin zunächst zuhören und gezielt nachfragen, anschließend aber auch körperlich untersuchen. Bei einer Erkältung kann das bedeuten, den Rachen anzusehen, die Lunge abzuhören und den Allgemeinzustand einzuschätzen. Abhängig von den Beschwerden kommen weitere Untersuchungen hinzu. Gerade bei unklaren oder stärker werdenden Symptomen kann dieser zusätzliche Zugang den Ausschlag geben.
In einer Videosprechstunde lassen sich ebenfalls wichtige Informationen erheben. Dazu gehören Beginn und Verlauf der Beschwerden, deren Stärke, Vorerkrankungen und eingenommene Medikamente. Sichtbare Zeichen wie eine Schwellung oder ein beeinträchtigter Allgemeinzustand können Hinweise liefern. Die Ärztin kann nach Warnzeichen fragen und abwägen, ob die Untersuchung per Video genügt oder ein Praxisbesuch nötig ist.
Die Grenzen zeigen sich, wenn eine Einschätzung Abtasten, Abhören, eine Blutentnahme oder einen Test voraussetzt. Das schließt eine Videosprechstunde nicht grundsätzlich aus. Bei leichten Beschwerden kann die Ärztin auch ohne diese Untersuchungen zu einer ausreichenden Einschätzung kommen. Bei Atemnot, Brustschmerzen, Bewusstseinsstörungen, hohem oder stark ansteigendem Fieber, ausgeprägten Kopfschmerzen mit Nackensteifigkeit oder einer deutlichen Verschlechterung ist eine persönliche Untersuchung meist die belastbarere Wahl. Das gilt auch, wenn Beschwerden neu und schwer einzuordnen sind oder relevante Vorerkrankungen, eine Schwangerschaft oder eine Immunsuppression vorliegen.
Bei einer gewöhnlichen Erkältung kann der direkte Kontakt zum Hausarzt ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Beschwerden erstmals auftreten oder etwa Asthma, COPD oder eine Herzschwäche die Beurteilung verändern. Denn die Diagnose allein entscheidet nicht darüber, ob jemand arbeitsfähig ist. Fieber, Schmerzen, Erschöpfung und Konzentrationsprobleme können je nach Tätigkeit unterschiedlich ins Gewicht fallen. Wer körperlich arbeitet, ist mit bestimmten Beschwerden möglicherweise arbeitsunfähig, während dieselben Symptome bei einer anderen Tätigkeit anders zu bewerten sind.
Wann die Videobescheinigung an ihre Grenze kommt
Ist eine Patientin der Praxis bereits persönlich bekannt, kann eine Erstbescheinigung per Video bei entsprechender Indikation höchstens sieben Kalendertage umfassen. Bei Personen, die der Praxis bisher nicht persönlich bekannt sind, sind höchstens drei Kalendertage möglich. Diese Zeiträume setzen keine automatische Ausstellung voraus. Auch innerhalb der Grenzen muss die Ärztin entscheiden, ob die Beschwerden eine Krankschreibung rechtfertigen.
Dauert die Erkrankung länger, führt der nächste Schritt nicht automatisch zu einer Verlängerung per Video. Für eine Folgebescheinigung über Video oder Telefon gelten eigene Voraussetzungen. In der Regel muss die vorherige Arbeitsunfähigkeit zuvor bei einem persönlichen Praxisbesuch festgestellt worden sein. Wenn das Fieber anhält, sich der Verlauf verändert oder neue Symptome dazukommen, ist eine erneute ärztliche Beurteilung wichtig. Sie kann einen Praxisbesuch erforderlich machen.
Für telefonische Krankschreibungen ist der Rahmen enger. Bei leichten Erkrankungen und bekannten Patienten ist eine Erstbescheinigung für höchstens fünf Kalendertage möglich. Das Telefon kann genügen, wenn die Ärztin das Krankheitsbild anhand des Gesprächs ausreichend beurteilen kann. Bei einer unbekannten Person, einer unsicheren Diagnose oder einem Beschwerdenbild, das eine körperliche Untersuchung erfordert, ist es dafür nicht geeignet.
Reine Fragebogen-Dienste: schnell erzeugt, rechtlich riskant
Manche Angebote stellen nach einer Online-Befragung eine PDF-Bescheinigung bereit. Das kann bequem wirken, beantwortet aber noch nicht die entscheidende Frage: Hat eine Ärztin oder ein Arzt die Beschwerden im direkten Kontakt beurteilt?
Die Regeln des G-BA sehen für die telemedizinische Krankschreibung ein unmittelbares Gespräch zwischen Arzt und Patient vor. Das kann per Video oder, unter bestimmten Voraussetzungen, telefonisch stattfinden. Ein schriftlicher Austausch über einen Chat kann zur Terminvereinbarung oder zur Übermittlung von Informationen dienen. Er ersetzt für sich genommen kein Gespräch per Video oder Telefon.
Eine AU ohne echten Arztkontakt kann vor Gericht einen deutlich geringeren Beweiswert haben. Sie kann Zweifel daran wecken, ob die Beschwerden ärztlich erhoben und bewertet wurden. Das bedeutet nicht, dass ein PDF rechtlich ausschließlich das Ausfüllen eines Formulars beweist. Entscheidend sind der tatsächliche Ablauf und die medizinische Dokumentation.
Bei einer unzulässigen Online-AU kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Absatz 1 EFZG verweigern. Eine Auseinandersetzung lässt sich nicht allein dadurch vermeiden, dass ein Dokument vorliegt. Relevant ist, ob eine ärztliche Beurteilung stattgefunden hat und ob die Bescheinigung den geltenden Anforderungen entspricht.
Wer einen Online-Dienst nutzt, sollte daher auf einige Punkte achten:
- Ist klar erkennbar, welche approbierte Ärztin oder welcher approbierte Arzt die Behandlung übernimmt?
- Findet ein unmittelbares Gespräch per Telefon oder Video statt?
- Werden Beschwerden ärztlich beurteilt oder entsteht das Dokument allein aus den eigenen Angaben im Formular?
- Hält der Dienst die Vorgaben zu Erst- und Folgebescheinigungen ein?
- Sind bei einer privaten Abrechnung die Kosten und der Leistungsumfang verständlich ausgewiesen?
Ein kostenpflichtiges PDF wird nicht dadurch zu einer belastbaren Krankschreibung, dass es sofort verfügbar ist.
Bei Rückfragen kann es hilfreich sein, Informationen zum Ablauf aufzubewahren, etwa eine Terminbestätigung, eine Rechnung oder Angaben zur behandelnden Ärztin. Das ersetzt keine medizinische Dokumentation, kann aber nachvollziehbar machen, ob und in welcher Form ein Arztkontakt stattgefunden hat.
So läuft die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit dem 1. Januar 2023 läuft die Krankmeldung für gesetzlich Versicherte überwiegend elektronisch. Vertragsärztinnen und -ärzte übermitteln die eAU über KIM, die Kommunikation im Medizinwesen, an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die Bescheinigung dort digital ab. Versicherte müssen den Ausdruck deshalb grundsätzlich nicht selbst beim Arbeitgeber einreichen.
Der Ablauf sieht so aus:
1. Die Ärztin oder der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und erstellt die eAU.
2. Bei einer vertragsärztlichen Behandlung wird die Bescheinigung elektronisch über KIM an die Krankenkasse übermittelt.
3. Die Krankenkasse stellt sie dem Arbeitgeber zum digitalen Abruf bereit.
4. Der Arbeitgeber kann den Zeitraum prüfen und die Entgeltfortzahlung entsprechend bearbeiten.
Bei einer vertragsärztlichen Behandlung mit elektronischer Gesundheitskarte fällt für die eAU keine zusätzliche Zuzahlung an. Private Onlineangebote können dagegen eine Gebühr nach der Gebührenordnung für Ärzte oder eine Privatrechnung vorsehen. Die Kosten hängen vom jeweiligen Angebot ab. Eine bezahlte Videosprechstunde ist jedoch nur dann eine Grundlage für eine zulässige Krankschreibung, wenn auch die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist die Trennung zwischen Übermittlung und Ausstellung. Die eAU beschreibt, wie eine Bescheinigung weitergegeben wird. Sie sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob die ärztliche Beurteilung auf einem ausreichenden Kontakt beruhte. Ein digitales Format macht eine unzulässig ausgestellte Bescheinigung nicht gültig.
Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU digital bei der Krankenkasse ab; die Bescheinigung muss normalerweise nicht als Papierformular eingereicht werden.
Welcher Weg passt zur konkreten Situation?
Hilfreicher als die Frage „Hausarzt oder Internet?“ ist die Frage, welche medizinischen Informationen für die Beurteilung nötig sind.
Ein persönlicher Besuch beim Hausarzt ist sinnvoll, wenn Beschwerden neu, unklar oder ausgeprägt sind, wenn eine körperliche Untersuchung gebraucht wird oder wenn der Verlauf eine längere AU wahrscheinlich macht. Er ermöglicht außerdem, Veränderungen direkt zu beurteilen und bei Bedarf weitere Diagnostik einzuleiten.
Eine Videosprechstunde kann bei einer leichten, gut beurteilbaren Erkrankung passen, wenn die Patientin oder der Patient bekannt ist und der Verlauf stabil erscheint. Bei einer unkomplizierten Erkältung lassen sich häufig Beschwerden, Verlauf und Allgemeinzustand besprechen. Ob das für eine Krankschreibung reicht, entscheidet die Ärztin nach der Einschätzung im Gespräch. Für eine Erstbescheinigung gelten die Höchstgrenzen von sieben Kalendertagen bei bekannten und drei Kalendertagen bei unbekannten Patienten.
Ein Telefonat kann bei milden Beschwerden eine Möglichkeit sein, sofern die Praxis die Person kennt und keine sichtbare oder körperliche Untersuchung erforderlich ist. Die Erstbescheinigung ist dabei auf höchstens fünf Kalendertage begrenzt. Wenn die Diagnose unsicher ist oder sich der Zustand verschlechtert, sollte die telefonische Einschätzung nicht den notwendigen Praxisbesuch ersetzen.
Ein Online-Fragebogen kann helfen, Beschwerden zu ordnen oder einen Termin vorzubereiten. Als alleinige Grundlage für eine AU genügt er nicht, wenn die direkte ärztliche Beurteilung fehlt. Dass anschließend ein PDF heruntergeladen werden kann oder eine Gebühr bezahlt wurde, ändert daran nichts.
Bei einer typischen Erkältung ohne Warnzeichen kann eine bekannte Patientin zunächst eine Videosprechstunde nutzen. Reicht die Beurteilung nicht aus, kann ein persönlicher Termin folgen. Hält die Erkrankung an oder verändert sich der Verlauf, braucht es eine erneute Einschätzung. Bei neuen, starken oder schwer einzuordnenden Symptomen spricht mehr für den direkten Kontakt zur Hausarztpraxis.
Ärztliches Ermessen bleibt entscheidend
Für alle Fälle gibt es kein überlegenes Modell. Der persönliche Besuch bietet die umfassendsten Möglichkeiten, wenn Beschwerden unklar, stärker oder untersuchungsbedürftig sind. Video oder Telefon können bei leichten Erkrankungen eine passende Alternative sein, sofern die ärztliche Beurteilung im unmittelbaren Gespräch möglich ist. Ein Fragebogen allein ersetzt diesen Kontakt nicht.
Die Krankschreibung entsteht aus einer medizinischen Einschätzung, nicht aus der technischen Form eines Angebots. Wer auf den tatsächlichen Arztkontakt, die passende Untersuchungsmöglichkeit und die Regeln für die jeweilige Bescheinigung achtet, kann Telemedizin sinnvoll nutzen. Bei Warnzeichen oder einem unsicheren Verlauf gehört die Entscheidung zurück in die ärztliche Untersuchung.