Online-Sprechstunde oder Praxisbesuch vor Ort: Zwei Wege bei leichten Beschwerden
Halsweh, leichtes Fieber, Sonntagmorgen. Die Hausarztpraxis hat geschlossen, eine Akutsprechstunde beginnt erst später, und im Praxis-Postfach liegt ein Link für eine Videosprechstunde.

Die Wahl zwischen Bildschirm und Wartezimmer wirkt zunächst organisatorisch. Medizinisch zählt etwas anderes: Welche Informationen braucht die Ärztin oder der Arzt, um die Beschwerden verlässlich einzuschätzen?
Ob eine Videosprechstunde ausreicht, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. Eine feste Liste geeigneter Diagnosen gibt es nicht. Auch eine zunächst leicht wirkende Beschwerde kann eine Untersuchung vor Ort erfordern, wenn der Verlauf oder die Begleitsymptome Fragen aufwerfen. Umgekehrt muss nicht jeder Termin im Behandlungszimmer stattfinden, wenn Anamnese, Verlauf und Befunde für die anstehende Entscheidung genügen.
Medizinische Einschätzung im Einzelfall: Wann das Video ausreicht
Die Videosprechstunde ist in Deutschland rechtlich nicht auf bestimmte Indikationen beschränkt. Auch Patientinnen und Patienten, die in der Praxis bislang unbekannt sind, können auf diesem Weg versorgt werden. Das ist keine pauschale Freigabe für jeden Anlass. Entscheidend bleibt, ob sich die konkrete Situation über Bild und Ton ausreichend beurteilen lässt. Die medizinische Eignung beurteilt die Ärztin oder der Arzt, nicht die Technik.
Ein Video-Termin kann sich anbieten, wenn es vor allem darum geht, Beschwerden zu besprechen, ihren Verlauf einzuordnen oder bereits vorliegende Befunde zu erklären. Bei einer bekannten chronischen Erkrankung kann etwa ein Gespräch über den bisherigen Verlauf und die Verträglichkeit einer stabilen Medikation sinnvoll sein. Auch eine sichtbare Hautveränderung lässt sich manchmal gut zeigen. Das hängt allerdings davon ab, ob die Kamera scharf genug aufnimmt, die Beleuchtung stimmt und die betroffene Stelle im Bild zu erkennen ist.
Typische Anlässe, bei denen ein Video unter passenden Umständen ausreichen kann, sind:
- eine Verlaufskontrolle bei bekannter Erkrankung, wenn sich die Beschwerden nicht wesentlich verändert haben;
- die Besprechung von Laborwerten oder anderen Befunden, die bereits vorliegen;
- eine sichtbare Veränderung, etwa ein Ausschlag oder eine lokale Reaktion, sofern sie auf der Kamera gut erkennbar ist;
- eine Folgeverordnung bei dokumentierter Dauermedikation, wenn keine neue Untersuchung nötig ist;
- eine erste Einschätzung leichter Beschwerden, sofern die Ärztin oder der Arzt daraus eine sichere nächste Entscheidung ableiten kann.
Das Wort „kann“ ist dabei wichtig. Eine Hautstelle, die auf dem Bildschirm klein und unauffällig wirkt, kann sich bei der Untersuchung anders darstellen. Ein Medikament, das bisher gut vertragen wurde, kann bei neuen Beschwerden ebenfalls neu bewertet werden müssen. Der Video-Termin ist deshalb kein Versprechen, dass die gesamte Behandlung aus der Ferne erledigt wird. Er ist ein möglicher Einstieg in die ärztliche Einschätzung.
Auch die Qualität des Gesprächs hängt davon ab, was die Patientin oder der Patient mitteilen kann. Wann haben die Beschwerden begonnen? Haben sie sich verändert? Gibt es Fieber, Schmerzen oder weitere Symptome? Welche Medikamente werden eingenommen? Bei einem Videotermin helfen klare Antworten ebenso wie in der Praxis. Wer eine Veränderung zeigen möchte, kann die Kamera ruhig halten und den Bereich bei gutem Licht filmen oder vorführen. Ein unscharfes Bild ersetzt keine Untersuchung.
Wann der persönliche Kontakt wichtig wird
Sobald die Entscheidung von einem körperlichen Befund abhängt, stößt die Videosprechstunde an eine klare Grenze. Bauchschmerzen können sich zwar beschreiben lassen, doch Abtasten und die Reaktion auf Druck kann die Ärztin oder der Arzt über den Bildschirm nicht prüfen. Bei Ohrenschmerzen braucht es für die Beurteilung häufig ein Otoskop. Eine neue Atemnot lässt sich nicht zuverlässig allein durch die Frage klären, wie sich das Atmen anfühlt.
Anlässe, bei denen eine Untersuchung vor Ort erforderlich werden kann, sind zum Beispiel:
- akute Bauchschmerzen mit unklarem Schwerpunkt oder deutlicher Druckempfindlichkeit;
- Brustschmerzen oder neu aufgetretene Kreislaufbeschwerden;
- Ohrenschmerzen, wenn für die Abklärung ein Blick in den Gehörgang nötig ist;
- akute neurologische Auffälligkeiten, etwa Veränderungen von Sprache, Sehen oder Gefühl;
- Verletzungen, bei denen die Ärztin oder der Arzt die Stelle ansehen und abtasten muss;
- Beschwerden, für die ein Schnelltest oder eine andere Untersuchung vor Ort gebraucht wird.
Das bedeutet nicht, dass jedes dieser Symptome automatisch denselben Versorgungsweg verlangt. Es bedeutet, dass die Ärztin oder der Arzt klären muss, ob ein Video für die Einschätzung genügt. Bei akuten oder starken Beschwerden sollte der Wunsch nach einem digitalen Termin nicht dazu führen, eine nötige Untersuchung aufzuschieben.
Beim digitalen Arztbesuch zählt nicht, ob die Kamera funktioniert, sondern ob die nötige medizinische Beurteilung damit möglich ist.
Technische Voraussetzungen und zertifizierte Datensicherheit
Für eine Videosprechstunde müssen Praxis und Patientin oder Patient technische Voraussetzungen erfüllen. Die Praxis organisiert den Zugang und bleibt für die medizinische Einschätzung verantwortlich. Auf Patientenseite braucht es ein Gerät, mit dem Bild und Ton zuverlässig übertragen werden können. Wenn die Verbindung während des Gesprächs immer wieder abbricht oder die Kamera kaum etwas erkennen lässt, wird der Termin schnell unergiebig.
Was die Praxis vorbereitet
Vor dem Termin stellt die Praxis Zugangsdaten zu einem Videodienst bereit. Ein eigenes Konto bei einem kommerziellen Anbieter ist in der Regel nicht nötig. Der Dienst muss Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit erfüllen. Die KBV nennt dabei unter anderem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung während der Übertragung. Wer unsicher ist, ob ein zugesandter Link tatsächlich zum vorgesehenen Dienst gehört, kann bei der Praxis nachfragen, welchen Anbieter sie nutzt.
Ein Link im Postfach ist für sich genommen kein Grund, sensible Gesundheitsinformationen an irgendeinen Anbieter weiterzugeben. Für das Gespräch sollte der von der Praxis bereitgestellte Zugang verwendet werden. Wer eine Nachricht nicht zuordnen kann, sollte den Zugang über die bekannten Kontaktdaten der Praxis klären, statt persönliche Informationen über einen unklaren Kanal zu schicken.
Was auf Patientenseite nötig ist
Ein Smartphone, Tablet oder Laptop mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher genügt. Dazu kommt eine stabile Internetverbindung. Vor dem Termin lohnt sich ein kurzer Techniktest: Funktioniert die Kamera? Ist das Mikrofon frei? Ist der Akku geladen? Ein ruhiger, ausreichend heller Platz erleichtert es, einander zu verstehen und sichtbare Veränderungen zu zeigen.
Auch die Umgebung spielt eine Rolle. Bei einem Gespräch über Beschwerden sollte die Patientin oder der Patient möglichst ungestört sprechen können. Wenn andere Personen im Raum sind, kann das die Offenheit erschweren. Ein Kopfhörer kann helfen, wenn die Tonqualität schlecht ist oder die Unterhaltung vertraulich bleiben soll. Für die Untersuchung am Bildschirm ist es außerdem praktisch, das Gerät so abzustellen, dass die Hände frei bleiben.
Technische Vorbereitung löst allerdings kein medizinisches Problem. Eine gute Kamera kann einen Ausschlag deutlicher zeigen, aber sie kann nicht abtasten. Ein stabiler Videoanruf macht ein Gespräch leichter, ersetzt jedoch keine Untersuchung, wenn die Beschwerden sie erforderlich machen.
Grenzen der Fernbehandlung und die Pflicht zur physischen Untersuchung
Die entscheidende Grenze liegt bei der ärztlichen Verantwortung. Reichen Bild, Ton und Angaben der Patientin oder des Patienten für eine sichere Einschätzung nicht aus, muss die Praxis einen persönlichen Termin anbieten oder zu einer anderen passenden Anlaufstelle raten. Das kann auch während eines laufenden Video-Termins deutlich werden. Dann ist der digitale Kontakt nicht gescheitert: Er hat geholfen, den nächsten nötigen Schritt festzulegen.
In der Praxis sind Untersuchungen möglich, die sich aus der Ferne nicht durchführen lassen. Dazu zählen das Abtasten des Bauches, das Abhören von Herz und Lunge und der Blick ins Ohr mit einem Otoskop. Auch eine genaue Untersuchung des Rachens unter einer Lampe, einfache neurologische Tests oder Schnelltests auf eine Streptokokken-Infektion beziehungsweise einen Harnwegsinfekt können einen Besuch vor Ort erfordern.
| Kriterium | Videosprechstunde | Praxisbesuch |
|---|---|---|
| Anamnese und Besprechung des Verlaufs | Häufig gut möglich | Gut möglich |
| Besprechung vorliegender Laborwerte | Gut möglich, wenn die Befunde verfügbar sind | Gut möglich |
| Sichtbare Hautveränderung | Möglich, sofern sie auf dem Bild ausreichend erkennbar ist | Direkte Beurteilung möglich |
| Abhören, Abtasten oder Untersuchung des Ohrs | Nicht möglich | Kann durchgeführt werden |
| Schnelltests und Untersuchungen vor Ort | Nicht möglich | Je nach Praxis möglich |
| Folgeverordnung bei stabiler Dauermedikation | Kann im Einzelfall möglich sein | Kann nach Untersuchung erfolgen |
| Lebensbedrohlicher Notfall | Nicht der richtige Versorgungsweg: 112 anrufen | Ebenfalls nicht erst die Praxis kontaktieren: 112 anrufen |
| Dringende, nicht lebensbedrohliche Beschwerden außerhalb der Sprechzeiten | 116117 kann beraten und den passenden Weg vermitteln | Je nach Vermittlung und Situation möglich |
Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Diagnosehilfe. Ob ein Symptom in eine bestimmte Zeile passt, hängt von seiner Ausprägung und den Begleitumständen ab. Bei einer deutlichen Verschlechterung sollte nicht an einem geplanten Termin festgehalten werden, nur weil er bereits gebucht ist.
Regelungen und Fristen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Eine häufige Frage rund um die Videosprechstunde betrifft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch hier entscheidet die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall, ob eine Krankschreibung medizinisch vertretbar ist. Ein Anspruch auf eine AU allein deshalb, weil ein Video-Termin stattfindet, besteht nicht. Die Beschwerden müssen sich ausreichend beurteilen lassen und eine Arbeitsunfähigkeit begründen.
Eine AU kann bei unbekannten Patientinnen und Patienten per Video für bis zu drei Tage ausgestellt werden, bei bekannten Patientinnen und Patienten für bis zu sieben Tage. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung im Gespräch hinreichend eingeschätzt werden kann. Für eine Folgebescheinigung über diese Zeiträume hinaus ist in der Regel ein persönlicher Kontakt nötig. Wenn die Ärztin oder der Arzt für eine verlässliche Beurteilung eine Untersuchung braucht, kann sie oder er auch vorher in die Praxis einbestellen.
Das Gespräch sollte deshalb bei den Beschwerden beginnen, nicht bei der gewünschten Dauer der Krankschreibung. Seit wann bestehen die Symptome? Welche Aufgaben lassen sich damit nicht ausführen? Gibt es Hinweise, die eine körperliche Untersuchung nötig machen? Solche Angaben helfen der Ärztin oder dem Arzt bei der Entscheidung. Eine pauschale Bitte um eine Bescheinigung ersetzt diese Einschätzung nicht.
Ähnlich liegt der Fall bei Verordnungen. Ob ein Medikament oder eine andere Maßnahme nötig ist, muss medizinisch beurteilt werden. Ist diese Beurteilung per Video nicht ausreichend möglich, kann die Praxis einen persönlichen Termin verlangen. Das ist Teil sorgfältiger Behandlung und kein Zeichen dafür, dass digitale Gespräche grundsätzlich weniger ernst genommen werden.
Quartalsgrenzen für Praxen und der richtige Weg bei Notfällen
Für Praxen gelten auch organisatorische Grenzen. Seit dem 1. April 2025 ist der Anteil der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Video versorgt werden, je Praxis und Quartal auf 50 Prozent begrenzt. Fälle mit zusätzlichem persönlichem Praxisbesuch, Notfälle und TSS-Akutfälle werden dabei nicht mitgezählt.
Für Patientinnen und Patienten heißt das: Eine Praxis kann nicht unbegrenzt alle Behandlungsfälle ausschließlich digital abwickeln. Wer lieber per Video sprechen möchte, kann diesen Wunsch bei der Terminvereinbarung nennen. Ob das im konkreten Fall und im laufenden Quartal möglich ist, hängt von der medizinischen Eignung und den Rahmenbedingungen der Praxis ab. Die Quote ist kein Grund, einen notwendigen persönlichen Termin zu vermeiden.
Bei Beschwerden außerhalb der regulären Sprechzeiten ist außerdem zu unterscheiden, wie dringend die Hilfe gebraucht wird. Lebensbedrohliche Notfälle gehören direkt zum Rettungsdienst unter 112. Dazu zählen etwa der Verdacht auf einen Herzinfarkt oder Schlaganfall, schwere Verletzungen und Bewusstlosigkeit. In solchen Situationen sollte niemand erst eine Videosprechstunde buchen oder die Hausarztpraxis anrufen.
Für dringende, aber nicht lebensbedrohliche Beschwerden ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 zuständig. Er ist rund um die Uhr erreichbar und hilft dabei, den passenden Versorgungsweg zu finden, wenn die Behandlung nicht bis zur nächsten regulären Sprechzeit warten kann. Je nach Situation kann beraten, an eine Bereitschaftspraxis verwiesen oder weitere Hilfe vermittelt werden.
Bei Lebensgefahr gilt 112. Wenn eine dringende Beschwerde nicht bis zur nächsten Sprechzeit warten kann, ist 116117 der richtige Anlaufpunkt.
Der Unterschied ist im Alltag wichtig. Wer eine leichte, aber dringende Beschwerde am Wochenende hat und die eigene Praxis nicht erreicht, kann sich an 116117 wenden. Bei Brustschmerz mit Atemnot oder bei einem plötzlichen Ausfall von Sprache oder Bewegung zählt dagegen jede Verzögerung. Dann ist die Videosprechstunde nicht der nächste Schritt.
Der passende Weg hängt von der Frage ab
Wer zwischen digitalem Arztkontakt und Praxisbesuch abwägt, muss die ärztliche Entscheidung nicht selbst vorwegnehmen. Ein paar einfache Überlegungen helfen aber dabei, den passenden Kontakt zu wählen:
1. Lässt sich die Beschwerde gut beschreiben und gegebenenfalls zeigen, oder braucht es wahrscheinlich ein Abtasten, Abhören oder eine Untersuchung mit einem Instrument?
2. Geht es um einen bekannten Verlauf oder eine stabile Dauermedikation, oder steht eine neue, noch ungeklärte Beschwerde im Raum?
3. Ist die Situation dringend, aber nicht lebensbedrohlich, kann 116117 weiterhelfen. Bei möglicher Lebensgefahr ist 112 zuständig.
Die Hausarztpraxis bleibt für viele Beschwerden eine wichtige Anlaufstelle, ob das erste Gespräch nun digital oder vor Ort stattfindet. Bei einer Videosprechstunde kann sich herausstellen, dass ein persönlicher Termin nötig ist. Umgekehrt kann ein Gespräch am Bildschirm für eine Verlaufskontrolle oder die Besprechung vorhandener Befunde genügen. Entscheidend ist, dass der gewählte Weg zur medizinischen Frage passt.