Patientenakte anfordern: Dauer, Kosten und Rechte für Patienten
Wer die Patientenakte beim Hausarzt anfordert, darf grundsätzlich Einsicht in die vollständige Behandlungsakte verlangen und eine Abschrift erhalten, auch in elektronischer Form. Die erste Abschrift ist kostenlos.

Für die Bearbeitung gilt: Sie muss unverzüglich erfolgen. Eine allgemein feste Frist von etwa 14 Tagen oder einem Monat nennt das Gesetz jedoch nicht.
Das ist wichtig, wenn Sie Unterlagen für einen Arztwechsel, eine Zweitmeinung oder die eigene Übersicht über Diagnosen und Behandlungen benötigen. Entscheidend ist, den Wunsch klar zu formulieren und zwischen Einsicht vor Ort und einer Kopie der Akte zu unterscheiden.
Wer darf die Patientenakte anfordern?
Nach § 630g BGB können Patientinnen und Patienten ihre Behandlungsakte einsehen und Abschriften verlangen. Der Anspruch bezieht sich auf die vollständige Akte, soweit sie die eigene Behandlung betrifft. Sie können um eine Papierkopie bitten oder die Unterlagen elektronisch anfordern.
Ein besonderes Formular ist dafür grundsätzlich nicht nötig. Sinnvoll ist eine schriftliche Anfrage, zum Beispiel per Brief oder E-Mail, damit klar dokumentiert ist, wann und in welcher Form Sie die Akte angefordert haben. Nennen Sie dabei Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und den Zeitraum der Behandlung. Wenn Sie nur bestimmte Unterlagen benötigen, können Sie diese konkret aufführen; wenn Sie die gesamte Akte möchten, schreiben Sie das ausdrücklich dazu.
Bei einer Anfrage für eine andere Person muss die Praxis klären können, ob Sie dazu berechtigt sind. Bei Minderjährigen oder einer Vertretung können besondere Umstände eine Rolle spielen. Deshalb sollte die Anfrage erkennen lassen, wer sie stellt und in welcher Eigenschaft.
Der Anspruch gilt gegenüber der behandelnden Praxis. Wenn Sie Unterlagen aus verschiedenen Praxen oder Kliniken benötigen, müssen Sie diese jeweils dort anfordern. Eine zentrale Stelle, die automatisch alle Behandlungsdaten zusammenführt, ist damit nicht gemeint.
Was gehört in die Behandlungsakte?
Die Akte umfasst die fachlich wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse der Behandlung. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und deren Wirkungen. Auch Einwilligungen und Aufklärungen gehören zu den relevanten Unterlagen.
Je nach Behandlung kann eine Akte daher mehr enthalten als einen Arztbrief oder eine Liste mit Diagnosen. Wenn Sie einen vollständigen Überblick brauchen, fragen Sie nach der vollständigen Behandlungsakte und nicht nur nach einzelnen Befunden. Das hilft, Missverständnisse darüber zu vermeiden, ob die Praxis lediglich einen Auszug oder alle relevanten Dokumente bereitstellen soll.
In der Praxis können Unterlagen in unterschiedlichen Formen vorliegen: als Einträge in der Praxissoftware, als eingescannte Dokumente oder als Befunde, die von anderen Stellen übermittelt wurden. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die betreffende Behandlungsakte; es bedeutet nicht automatisch, dass eine andere Praxis sämtliche Originalunterlagen aus ihrem eigenen Bestand herausgeben muss.
Wenn Sie die gesamte Akte benötigen, benennen Sie genau diesen Wunsch. Eine Anfrage nach einzelnen Befunden kann auch als Bitte um einen begrenzten Auszug verstanden werden.
Für einen Arztwechsel ist es oft hilfreich, zusätzlich zu klären, was der neue Hausarzt tatsächlich benötigt. Ein aktueller Arztbrief, wichtige Laborbefunde und Angaben zu laufenden Therapien können für die Weiterbehandlung besonders relevant sein. Wer dagegen die eigene Krankengeschichte nachvollziehen oder eine Zweitmeinung vorbereiten möchte, kann eine umfassendere Abschrift anfordern.
Was kostet eine Kopie der Krankenakte?
Die erste Abschrift der Behandlungsakte ist unentgeltlich. Das gilt auch, wenn die Praxis sie elektronisch bereitstellt. Sie müssen also nicht mit einer Gebühr für die erste Kopie rechnen, nur weil Sie Ihre Akte anfordern.
Bei weiteren Abschriften oder besonderen Wünschen können im Einzelfall Fragen zu Kosten entstehen. Verlässliche pauschale Beträge lassen sich dafür nicht nennen. Falls die Praxis Kosten ankündigt, bitten Sie um eine nachvollziehbare Erklärung, worauf sie sich beziehen und welche Leistung damit abgedeckt wird. Die kostenlose erste Abschrift sollte dabei nicht mit zusätzlichen Kopien oder weiteren Dienstleistungen verwechselt werden.
Auch die Formulierung des Antrags kann helfen: Schreiben Sie, dass Sie die erste Abschrift Ihrer vollständigen Behandlungsakte wünschen, und geben Sie an, ob Sie die Unterlagen elektronisch oder auf Papier erhalten möchten. So ist von Beginn an klar, dass es um die erste Kopie geht und nicht um eine kostenpflichtige Mehrfachanforderung.
| Anliegen | Was Sie anfordern können | Kostenhinweis |
|---|---|---|
| Eigene Übersicht | Einsicht in die Behandlungsakte oder eine Abschrift | Die erste Abschrift ist unentgeltlich |
| Arztwechsel | Relevante Befunde oder die vollständige Akte | Für die erste Abschrift gilt die Kostenfreiheit |
| Zweitmeinung | Befunde, Diagnosen und Angaben zu bisherigen Therapien | Elektronische Bereitstellung ist ebenfalls möglich |
| Erneute Kopie | Eine weitere Abschrift derselben Unterlagen | Kosten im Einzelfall nicht pauschal festgelegt |
Wie lange dauert es, bis die Akte vorliegt?
Die Einsicht muss unverzüglich gewährt werden. Das ist der gesetzliche Maßstab. Eine feste Zahl von Tagen, innerhalb derer jede Praxis die Akte herausgeben muss, ergibt sich daraus nicht. Deshalb wäre es irreführend, pauschal mit einer Frist von zwei Wochen oder einem Monat zu rechnen.
Wie schnell die Unterlagen bereitgestellt werden können, hängt unter anderem davon ab, ob Sie Einsicht vor Ort wünschen oder eine Abschrift benötigen und in welcher Form die Akte geführt wird. Eine Anfrage zur Aktenübertragung an eine andere Praxis kann außerdem praktische Abstimmungen erfordern. Daraus folgt aber keine allgemeine gesetzliche Bearbeitungsfrist in Tagen.
Wenn Sie zu einem bestimmten Termin Unterlagen benötigen, nennen Sie diesen in Ihrer Anfrage und erklären Sie knapp den Grund, etwa einen anstehenden Arztwechsel oder eine Zweitmeinung. Das ersetzt keine gesetzliche Frist, kann der Praxis aber helfen, den Bedarf einzuordnen. Bleibt eine Antwort aus, fragen Sie schriftlich nach dem Bearbeitungsstand und bitten Sie um eine konkrete Rückmeldung dazu, wann Einsicht oder Abschrift möglich ist.
Verwechseln Sie die Bearbeitungsdauer nicht mit der Aufbewahrungsfrist. Behandelnde müssen die Akte grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, sofern keine abweichenden oder längeren Vorschriften gelten. Diese Frist beschreibt, wie lange Unterlagen aufzubewahren sind; sie sagt nicht, wie lange die Praxis für die Herausgabe nach einer Anfrage brauchen darf.
Wann kann die Einsicht eingeschränkt werden?
Das Einsichtsrecht gilt grundsätzlich für die vollständige eigene Behandlungsakte. Es kann jedoch eingeschränkt sein, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Einschränkung ist damit kein beliebiger Vorbehalt: Wird die Einsicht ganz oder teilweise verweigert, muss die Ablehnung begründet werden.
Wenn Sie eine Ablehnung erhalten, bitten Sie um eine konkrete Erklärung, welche Unterlagen betroffen sind und aus welchem Grund sie nicht zugänglich gemacht werden. Bei einer teilweisen Einschränkung kann außerdem relevant sein, ob die übrigen Teile der Akte bereitgestellt werden können. Eine pauschale Antwort, die den Grund offenlässt, hilft Ihnen nicht zu verstehen, worauf die Entscheidung beruht.
Rechte Dritter können etwa dann eine Rolle spielen, wenn Unterlagen Informationen über andere Personen enthalten. Daraus folgt nicht automatisch, dass die gesamte Patientenakte gesperrt wird. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang ein entgegenstehendes Recht tatsächlich betroffen ist.
So formulieren Sie Ihre Anfrage
Halten Sie die Anfrage knapp und eindeutig. Ein möglicher Aufbau:
1. Nennen Sie Ihre persönlichen Daten, damit die Praxis Sie zuordnen kann.
2. Schreiben Sie, dass Sie Einsicht in die vollständige Behandlungsakte oder eine Abschrift davon wünschen.
3. Geben Sie den gewünschten Zeitraum an, wenn Sie nicht die gesamte Behandlung meinen.
4. Bitten Sie um die erste Abschrift und nennen Sie die gewünschte Form: elektronisch oder auf Papier.
5. Falls Sie die Unterlagen bis zu einem bestimmten Termin brauchen, teilen Sie das mit und fragen Sie nach dem voraussichtlichen Ablauf.
Wenn Sie zunächst nur wissen möchten, welche Befunde vorliegen, können Sie stattdessen um Einsicht bitten. Für eine eigene Ablage oder eine Weitergabe an eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt ist eine Abschrift meist praktischer. Entscheidend ist, dass die Anfrage erkennen lässt, ob Sie Einsicht, eine Kopie oder beides wünschen.
Bei elektronischer Bereitstellung sollte die Praxis einen geeigneten Übermittlungsweg wählen. Wenn Sie unsicher sind, welche Form möglich ist, fragen Sie danach, bevor Sie die Anfrage abschicken. Für die erste Abschrift bleibt entscheidend: Sie ist unentgeltlich, und das Recht auf Einsicht besteht grundsätzlich. Eine feste allgemeine Tagesfrist für die Bearbeitung gibt es nach der ausgewerteten Gesetzesgrundlage nicht.
Wer seine Patientenakte anfordert, braucht also weder eine besondere Begründung noch eine komplizierte Rechtsformel. Eine klare Anfrage schafft den besten Ausgangspunkt: vollständige Akte oder konkret benannte Unterlagen, gewünschte Form und gegebenenfalls ein benötigter Termin. Falls die Praxis den Zugang einschränkt oder Kosten für die erste Abschrift verlangt, lohnt es sich, den konkreten Grund beziehungsweise die Berechnung schriftlich erfragen zu lassen.