Schulattest vom Hausarzt: Wann Kosten anfallen und wer sie zahlt
Ein ärztliches Attest für die Schule kostet in der Regel Geld, auch wenn das Kind tatsächlich krank war.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Gebühr normalerweise nicht: Eine Schulbescheinigung gilt als private Leistung und wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Für ein einfaches Attest liegt der übliche Betrag bei 5,36 Euro.
Entscheidend ist, was die Schule genau verlangt. Eine kurze Bestätigung über eine ärztliche Vorstellung wird anders berechnet als ein ausführlicher Befundbericht, etwa für eine längerfristige Befreiung vom Schulsport. Und nicht jeder Fehltag erfordert überhaupt ein ärztliches Attest. Wer den Anlass und die verlangte Form vorab klärt, vermeidet unnötige Kosten und Wege.
Wann die Schule ein Attest verlangen kann
Die Regeln zur Entschuldigung von Fehlzeiten hängen vom Bundesland und von den Vorgaben der jeweiligen Schule ab. Bei einem einzelnen Krankheitstag genügt häufig zunächst eine Entschuldigung durch die Eltern. Eine pauschale bundesweite Pflicht, bei jeder Erkrankung ab dem ersten Fehltag ein Attest vorzulegen, besteht nicht.
Eine Schule kann allerdings eine ärztliche Bescheinigung verlangen, wenn ihre Regeln das vorsehen oder wenn sie im konkreten Fall einen Nachweis fordert. Dann lohnt sich ein kurzer Blick in die Schulordnung oder eine Nachfrage im Sekretariat: Muss die Bescheinigung nur bestätigen, dass das Kind in der Praxis war, oder soll sie eine krankheitsbedingte Schulunfähigkeit für bestimmte Tage belegen? Für eine Sportbefreiung können wiederum genauere medizinische Angaben nötig sein.
Die Formulierung auf dem Schreiben der Schule ist wichtig. Ein einfaches Schulattest bestätigt einen begrenzten Sachverhalt. Ein Bericht mit Krankheitsverlauf, Befunden oder einer ausführlichen Begründung ist mehr Arbeit und fällt in eine andere Gebührenposition. Eltern sollten daher nicht automatisch davon ausgehen, dass jede Bescheinigung gleich viel kostet.
Warum die Krankenkasse das Schulattest nicht bezahlt
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten medizinisch notwendiger Behandlung. Eine Bescheinigung für die Schule gehört in der Regel nicht zu dieser Behandlung, sondern dient dem Nachweis gegenüber der Schule. Deshalb zählt das Schulattest nicht zum Leistungskatalog der GKV und wird privat abgerechnet.
Das gilt auch dann, wenn das Kind wirklich krank war und die Eltern den Hausarzt wegen der Beschwerden aufsuchen. Die Behandlung kann eine Kassenleistung sein; das zusätzlich ausgestellte Attest ist davon zu unterscheiden. Eine Krankmeldung für die Schule ist außerdem nicht dasselbe wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Beschäftigte. Sie wird nicht einfach über die elektronische Gesundheitskarte als Kassenleistung erstellt.
Die Behandlung kann von der Krankenkasse getragen werden. Der zusätzliche Nachweis für die Schule ist normalerweise privat zu bezahlen.
Das erklärt, warum die Rechnung für ein Attest neben einem Arztbesuch auftauchen kann. Entscheidend ist der Zweck der Bescheinigung, nicht allein, ob ein medizinischer Kontakt stattgefunden hat.
Welche Gebühren nach GOÄ anfallen
Für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis sieht die GOÄ die Ziffer 70 vor. Beim einfachen Gebührensatz beträgt der Betrag 2,33 Euro. Zum 2,3-fachen Satz, dem üblichen Regelsatz, sind es 5,36 Euro; beim 3,5-fachen Höchstsatz 8,16 Euro.
| Art der Bescheinigung | GOÄ-Ziffer | Einfacher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
|---|---|---|---|---|
| Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis | 70 | 2,33 € | 5,36 € | 8,16 € |
| Ausführlicher Krankheits- und Befundbericht | 75 | 7,58 € | 17,43 € | 26,52 € |
Ein ausführlicher Bericht wird beispielsweise relevant, wenn eine komplexe Schulsportbefreiung begründet oder eine Begutachtung erstellt werden soll. Dafür kommt Ziffer 75 in Betracht. Der Regelsatz beträgt 17,43 Euro. Umfang und Aufwand der angeforderten Unterlagen beeinflussen also, welche Gebührenposition passt.
Die genannten Beträge beziehen sich auf die jeweilige GOÄ-Ziffer. Wird die Praxis ausschließlich aufgesucht, um ein Attest zu erhalten, können zusätzlich eine Beratung oder eine symptombezogene Untersuchung berechnet werden, sofern diese tatsächlich erbracht werden. Für eine Beratung ist in der GOÄ beispielsweise Ziffer 1 vorgesehen. Daraus folgt: Der Rechnungsbetrag muss nicht in jedem Fall bei 5,36 Euro enden.
Ein pauschaler Preis ohne Bezug zur Gebührenordnung ist nicht der vorgesehene Weg. Die Praxis muss ordnungsgemäß nach GOÄ abrechnen. Bei Fragen zur Rechnung können Eltern nachfragen, welche Leistungen und Ziffern angesetzt wurden.
Wer die Kosten trägt
Zahlungspflichtig ist grundsätzlich die Person, die den Nachweis benötigt. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind das in der Regel die Eltern; volljährige Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten selbst. Dass die Schule die Bescheinigung verlangt, macht sie nicht automatisch zur Kostenträgerin. Ebenso übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Gebühr normalerweise nicht.
Bei einer behördlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung können besondere landesrechtliche Regelungen eine Rolle spielen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten übernommen werden, lässt sich nicht bundesweit einheitlich beantworten. In einem solchen Fall sollten Eltern die Schule oder die zuständige Stelle fragen, bevor sie einen Termin vereinbaren oder Unterlagen in Auftrag geben.
Auch die Frage, ob eine Bescheinigung überhaupt erforderlich ist, sollte vor dem Arztbesuch geklärt werden. Wenn eine Entschuldigung der Eltern ausreicht, bringt ein zusätzliches Attest meist keinen praktischen Vorteil. Wird es ausdrücklich verlangt, ist es sinnvoll, den genauen Umfang der Bescheinigung zu erfragen.
Was bei einem reinen Attestwunsch zusätzlich berechnet werden kann
Ein Arztbesuch allein zur Ausstellung eines Schulattests kann privat in Rechnung gestellt werden. Dabei können neben der Bescheinigung auch eine Beratung und eine Untersuchung anfallen, wenn sie durchgeführt wurden. Wird das Kind wegen konkreter Beschwerden medizinisch behandelt, ist diese Behandlung davon getrennt zu betrachten. Die Bescheinigung selbst bleibt grundsätzlich eine private Leistung.
Eltern können bei der Terminvereinbarung knapp erklären, was die Schule verlangt: eine kurze Bestätigung, eine Bescheinigung über bestimmte Fehltage oder einen ausführlicheren Bericht. Das hilft der Praxis, den Aufwand einzuschätzen. Es ersetzt allerdings nicht die ärztliche Beurteilung: Eine Ärztin oder ein Arzt kann nur bestätigen, was sich medizinisch feststellen oder anhand der Behandlung nachvollziehen lässt.
Kostenlos ausgestellte Wunschatteste sind keine reguläre Lösung. Auch eine Zahlung im Voraus als pauschaler Betrag ohne ordnungsgemäße GOÄ-Abrechnung ist nicht der vorgesehene Abrechnungsweg. Eine nachvollziehbare Rechnung macht sichtbar, ob eine kurze Bescheinigung, ein Bericht oder zusätzliche ärztliche Leistungen berechnet wurden.
So lässt sich der unnötige Aufwand vermeiden
Vor dem Gang in die Hausarztpraxis helfen drei kurze Klärungen:
1. Schulregel nachsehen: Muss bei diesem Fehltag tatsächlich ein Attest vorgelegt werden, oder genügt eine Entschuldigung der Eltern?
2. Anforderung konkretisieren: Verlangt die Schule eine kurze Bescheinigung oder einen ausführlichen Bericht, etwa für eine Sportbefreiung?
3. Praxis vorab informieren: Wird die Praxis nur für das Attest aufgesucht, sollte das bei der Terminvereinbarung klar sein. So lässt sich klären, welche ärztlichen Leistungen voraussichtlich anfallen.
Wer diese Punkte vorab klärt, kann den Arztbesuch gezielter planen. Bei einer kurzen Bescheinigung ist der GOÄ-Regelsatz von 5,36 Euro eine brauchbare Orientierung. Kommen Untersuchung, Beratung oder ein ausführlicher Bericht hinzu, kann die Rechnung höher ausfallen.
Ein Schulattest vom Hausarzt ist meist eine überschaubare, aber private Ausgabe. Für Eltern zählt deshalb vor allem die Reihenfolge: erst prüfen, ob die Schule den Nachweis verlangt, dann klären, welche Bescheinigung genügt, und schließlich mit einer GOÄ-Abrechnung rechnen.